AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

it20one GmbH

2. Schriftform – Elektronische Medien

Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile werden ausdrücklich als solche bezeichnet und haben, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit, schriftlich in Papierform zu erfolgen. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien ist die Schriftform gegeben, wenn die Vertragspartner per Fax oder anderen elektronischen Medien (Email) kommunizieren. Digitale Unterschriften von it20one werden als rechtsgültig anerkannt. Das Übertragungsrisiko trägt der Absender. Alle das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen sind rechtsgültig, wenn der Empfänger nicht binnen 5 Werktagen nach Zugang widerspricht.

3. Anwendung von österreichischem Recht

Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das UN Kaufrecht), sowie sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechtes, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Vertragsgrundlage

Die Verpflichtungen von it20one richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von it20one entgegengenommenen Auftrages oder einer von it20one ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen AGBs in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch Praxis gerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

4.1 Zusatzleistungen und -lieferungen
Zusatzleistungen und –Lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden nach der, zum Zeitpunkt ihrer Erbringung gültigen Preisliste, in Rechnung gestellt.

Ist das Personal des Auftraggebers mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten an der Fortführung der Vertragserfüllung gehindert, wird it20one versuchen, seine Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Soweit dies nicht möglich ist, werden Stehzeiten als Arbeitszeit verrechnet.

5. Leistungsfristen

Die maximale Frist, innerhalb der eine Leistung oder ein Dienst zu erbringen ist, ist der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen. Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Die Verpflichtungen von it20one richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von it20one entgegengenommenen Auftrages oder einer von it20one ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen AGBs in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch Praxis gerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

5.1 Verzögerungen die von it20one zu vertreten sind
Vereinbarte Fristen verlängern sich und vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von it20one nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, geografischer, technischer, oder rechtlicher nicht Realisierbarkeit von Datenanschlüssen sowie bei höherer Gewalt vor.

5.2 Verzögerungen die durch den Auftraggeber zu vertreten sind
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist it20one zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von it20one gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, nicht einhält.

6. Lieferung und Gefahrtragung

Der Lizenzgeber liefert dem Benutzer die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Benutzer bekannt gegeben. Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Benutzers. Wird Software im Besitz des Benutzers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefen.

7. Lieferverzögerungen

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Kann it20one aus Gründen höherer Gewalt die Lieferfrist nicht einhalten, wird diese angemessen verlängert.

8. Pflichten des Benutzers

Der Benutzer ist verantwortlich für: bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen vor Vertragsabschluss; die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

9. Nutzung

Alle Urheberrechte und alle anderen Rechte an der Software und an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. In keinem Falle erwirbt der Auftraggeber Eigentum an der Software.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine weitergehenden Rechte als die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge (volle Genugtuung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art seitens it20one an Dritte deren schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
Eine von it20one erteilte Software Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version. Neue Versionen dürfen nur aufgrund einer hierfür von it20one gesondert erteilten Lizenz oder gemäß den Bestimmungen eines mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Software-Wartungsvertrages genutzt werden.

Gewährleistung

10.1 Frist
Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von it20one beträgt sechs Monate.

10.2 Mängelrüge
Mängelrügen sind – bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung – nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich erfolgen. Mängel in einzelnen Programmen geben dem Benutzer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.

10.3 Mängelbehebung
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel innerhalb angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber it20one alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von it20one kostenpflichtig durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, auf Grund von Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstigen Eingriffen, die vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, erstreckt sich die Gewährleistung auf die auftragsgemäße Änderung oder Ergänzung.

10.4 Ausschluss der Gewährleistung
Wird it20one zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so ist it20one berechtigt, von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen dem Auftraggeber (entsprechend den Preisen für sonstige Dienstleistungen) zu verrechnen. Dies gilt ebenso für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Dies gilt ebenso wenn Softwarekomponenten beim Auftraggeber durch Computerviren beeinträchtigt sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch it20one.
Ferner übernimmt it20one keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

11. Haftung

11.1 Voraussetzung
it20one haftet für von ihr beziehungsweise ihren Dienstnehmern oder Gehilfen verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober qualifizierter Fahrlässigkeit, jedoch nicht für schlichte qualifizierte Fahrlässigkeit und leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgenommen sind Personenschäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden, Zinsverluste, verloren gegangene Daten, Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist soweit gesetzlich zulässig einvernehmlich ausgeschlossen. it20one haftet nicht für Ansprüche, die sich aus allfälligen Betriebsstörungen (z.B. Verstümmlungen, Auslassungen oder Verzögerungen) ergeben können und übernimmt auch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übermittelter Daten.
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

11.2 Haftungsbeschränkung
Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist bei qualifiziert grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Auftraggeber mit der jeweiligen netto Auftragssumme (exklusive UST) begrenzt.

12. Geheimhaltung

it20one, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. it20one ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

13. Datenschutz

it20one gewährleistet, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. it20one überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

14. Subunternehmen

it20one ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu betrauen.

15. Rechnungslegung, Zahlung, Verrechnung

15.1 Entgelt, Preise
Soweit nicht besondere Preise vereinbart werden, gelten die Sätze der jeweils gültigen it20one Preisliste. Die Preise verstehen sich exklusive einer gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Werden im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Benutzer. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von it20one zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

15.2 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen sind: 7 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug werden weitere Bestellungen nur gegen Vorauskasse angenommen. Der Partner stimmt dem Empfang der Rechnung auf elektronischem Weg explizit zu. Für Projektgeschäfte gelten folgende zusätzlichen Zahlungsbedingungen: 30% der Auftragssumme als Anzahlung bei Bestellung, 60% der Auftragssumme bei Lieferung und 10% der Auftragssumme bei Abnahme. 30 Tage netto ohne Abzug. Als Projektgeschäfte gelten Aufträge der it20one Server Produktlinie. Ebenso gilt diese Regelung, bei Projekten, die ein Auftragsvolumen laut aktueller VK-Preisliste von Euro 20.000,– Lizenzkosten überschreiten.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung, jährlich im Vorhinein. Wenn nicht anders vereinbart, unterliegt das Nutzungsentgelt einer Preisanpassung. Der Faktor für die Preisanpassung errechnet sich nach dem durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten Leistungskostenindex, wobei als Maßstab jene Indexzahl gilt, die im Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird.
Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung ist das Datum des erstmaligen Preisanbots durch den Lizenzgeber. Das Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme zu bezahlen.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch it20one. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen it20one, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten, unter Verrechung der bis dorthin entstandenen Aufwände.
Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinn Entgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist it20one berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Aufrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen von it20one ist ausgeschlossen, Gegenverrechnungen von Forderungen sind nicht zulässig, außer wenn dies speziell mit it20one vereinbart wurde. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung des Auftragnehmers zulässig.

15.3 Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug ist it20one berechtigt, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank bzw. Europäischen Zentralbank ab dem 1. Tag nach Fälligkeit an Verzugszinsen zu verrechnen.

15.4 Reisezeiten

Bei Einsätzen innerhalb Wiens kommen keine Reisespesen zur Verrechnung. Bei Einsätzen außerhalb Wiens kommen folgende Spesen nach Aufwand zur Verrechnung:

15.5 Preisanpassung
it20one ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte im Rahmen der im Folgenden genannten Faktoren anzupassen. Maßgeblich ist, die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Der Faktor für die Preisanpassung errechnet sich nach dem durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten Verbraucherpreisindex.

16.Vertragsdauer und Kündigung

Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls: mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte; durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer unter Einhaltung einer drei monatigen Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit; durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird; durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Benutzers oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens. 16.1 Auflösung des Vertrages – Kündigung it20one ist berechtigt, den Vertrag wegen Verzug oder grober Mängel des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten vorzeitig aufzulösen. In diesem Fall hat it20one Anspruch auf die Bezahlung aller Leistungen bis zum Auflösungszeitpunkt und auf Ersatz etwaiger Stehzeiten danach oder frustrierter Aufwendungen. 16.2 Vorzeitiger Rücktritt des Auftraggebers Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von it20one möglich. Ist it20one mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Storno Gebühr in der Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von it20one erbrachte Vorbereitungshandlungen.

17. Rückgabe und Vernichtung der Software

Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Benutzer verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen und sämtlicher Kopien an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.

18. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der it20one.

19. Vertragsstrafe

Überschreitet der Benutzer die ihm vertraglich gewährten Rechte oder verletzt er seine Verpflichtungen gemäß Punkt 8 und 21 dieser Bedingungen, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine Vertragsstrafe, bei laufendem Nutzungsentgelt bis zur Höhe des zehnfachen jährlichen Nutzungsentgeltes und/oder bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen Einmalentgeltes, zu fordern. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

20. Sonstige Bestimmungen

Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich, wenn er Leistungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann; wenn diese geänderten Umstände zu unzumutbaren Härten für den Lizenzgeber führen, ist dieser berechtigt, deren Ausgleich vom Benutzer zu fordern.

21. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird ausschließlich das Landesgericht Wiener Neustadt vereinbart.

22. Allgemeine Regelungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder werden so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen AGB nicht berührt.
Das gleiche gilt soweit sich eine Lücke dieser AGBs herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten die soweit -rechtlich möglich-, wirtschaftlich dem am nächsten kommt was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden soweit sie den Punkt bedacht hätten. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Das in den AGBs angeführten Inhaltsverzeichnis und die Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sind bei der Regelungsinterpretation nicht heranzuziehen. Diese AGBs ersetzen alle früheren Ausführungen.

Alland, Stand 2022